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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der M.ERK Engineering

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der M.ERK Engineering und dem Auftraggeber (AG) für alle durch die M.ERK Engineering zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit AG.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, die M.ERK Engineering hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von der M.ERK Engineering sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anwendungsvorschläge und anderen Unterlagen behält sich die M.ERK Engineering die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die M.ERK Engineering Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 M.Erk Engineering bietet drei Preismodelle an die in 3.3 – 3.5 erläutert werden;

3.2 Alle Preise sind Endpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

3.3 Preise nach Festpreis; der vereinbarte Festpreis bestimmt den fixen Preis für den Umfang einer vereinbarten Arbeitsleistung.

3.4 Preise nach Angebot eines Richtpreises; der Richtpreis gibt den geschätzten Gesamtpreis bezogen auf den Umfang des Arbeitsauftrags an; abgerechnet werden die tatsächlich gebrauchten Arbeitsstunden und ggfs. weitere, einmalige Dienstleistungspauschalen (z.B. externe Dienstleistungen oder Kosten für Prototypen).

3.5 Preise nach gebuchten Stundenkontingent; der AG bucht flexibel eine Anzahl Stunden; nach Verbrauch der Stunden, aber mindestens 1x / Monat erfolgt die Abrechnung der verbrauchten Stunden.

3.6 Die Abrechnung der Zeiteinheiten erfolgt im 15-Minuten-Takt; wobei jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde gezählt wird.

3.7 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die M.ERK Engineering eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

3.8 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die M.ERK Engineering berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen; dies gilt insbesondere für Neukunden.

3.9 Sämtliche Rechnungen von der M.ERK Engineering sind 14 Tage rein netto zur Zahlung fällig.

3.10 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die M.ERK Engineering anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

4. Versand und Gefahrübergang

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung „ab Werk” vereinbart. Der Versand erfolgt durch die M.ERK Engineering nach Wahl auf Rechnung und Gefahr des AG. Die M.ERK Engineering trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.

5. Termine/Mitwirkungspflichten

5.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt die M.ERK Engineering diese nach eigenem billigem Ermessen.

5.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

5.3 Der AG haftet gegenüber der M.ERK Engineering dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch die M.ERK Engineering ausschließen oder beeinträchtigen.

5.4 Im Falle von Streik und höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist die M.ERK Engineering von der Leistungsverpflichtung befreit.

6. Geheimhaltung

6.1 Der AG und die M.ERK Engineering sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist die M.ERK Engineering berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

6.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7. Haftung (für Mängel) /Schadensersatz (Haftung für Schäden)

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer haftet für Sachschäden höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

7.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

7.4 Bei ausschließlich virtueller Produktentwicklung seitens der M.ERK Engineering obliegt es dem Auftraggeber einen Nachweis für die reale Funktionsfähigkeit des Produktes und die Freigabe zur Nutzung zu erbringen.

8. Nutzungsrechte

Für sämtliche von der M.ERK Engineering im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt die M.ERK Engineering dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser so begründetes Eigentum unentgeltlich.

9.2 Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen, was auch eine Verarbeitung oder Veräußerung einschließt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung u. a. weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches jedoch der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner benennt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssorogate (z. B. Versicherungsansprüche). Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten den Besteller zum Schadensersatz.

9.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt uns unbenommen und erfordert eine ausdrückliche Erklärung. Die Rücktrittserklärung erfordert aber keine erneute / weitere Fristsetzung. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

9.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Zugriffen auf die Ware durch Dritte, insbesondere Pfändungen, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die mit einem Widerspruch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für diese Kosten.

9.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen der M.ERK Engineering ist der Sitz der M.ERK Engineering. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von M.ERK Engineering.

10.2 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich Rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

© M.ERK Engineering

Stand: 15.07.2025