Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
der M.ERK Engineering
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die
Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der M.ERK Engineering
und dem Auftraggeber (AG) für alle durch die M.ERK Engineering
zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit AG.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht
anerkannt, es sei denn, die M.ERK Engineering hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Die Angebote von der M.ERK Engineering sind bis zur
endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot, das wir
innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen können.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anwendungsvorschläge
und anderen Unterlagen behält sich die M.ERK Engineering die
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die M.ERK Engineering
Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 M.Erk Engineering bietet drei Preismodelle an die in 3.3 – 3.5 erläutert werden;
3.2 Alle Preise sind Endpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
3.3 Preise nach Festpreis; der vereinbarte Festpreis bestimmt den fixen Preis für den Umfang einer vereinbarten Arbeitsleistung.
3.4 Preise nach Angebot eines Richtpreises; der Richtpreis gibt den geschätzten Gesamtpreis bezogen auf den Umfang des Arbeitsauftrags an; abgerechnet werden die tatsächlich gebrauchten Arbeitsstunden und ggfs. weitere, einmalige Dienstleistungspauschalen (z.B. externe Dienstleistungen oder Kosten für Prototypen).
3.5 Preise nach gebuchten Stundenkontingent; der AG bucht flexibel eine Anzahl Stunden; nach Verbrauch der Stunden, aber mindestens 1x / Monat erfolgt die Abrechnung der verbrauchten Stunden.
3.6 Die Abrechnung der Zeiteinheiten erfolgt im 15-Minuten-Takt; wobei jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde gezählt wird.
3.7 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der
Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere
ausgeweitet, so kann die M.ERK Engineering eine entsprechende
Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere
deren Erhöhung, verlangen. Eine einseitige Änderung der
Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.8 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die M.ERK
Engineering berechtigt, nach billigem Ermessen einen
angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise
Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in
Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen; dies gilt
insbesondere für Neukunden.
3.9 Sämtliche Rechnungen von der M.ERK Engineering sind 14 Tage
rein netto zur Zahlung fällig.
3.10 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
durch die M.ERK Engineering anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
4. Versand und Gefahrübergang
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung „ab Werk” vereinbart. Der Versand erfolgt durch die M.ERK Engineering nach Wahl auf Rechnung und Gefahr des AG. Die M.ERK Engineering trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.
5. Termine/Mitwirkungspflichten
5.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt die M.ERK
Engineering diese nach eigenem billigem Ermessen.
5.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur
Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten,
nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen
Lasten.
5.3 Der AG haftet gegenüber der M.ERK Engineering dafür, dass
die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der
Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und
Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine
vertragsgemäße Nutzung durch die M.ERK Engineering ausschließen
oder beeinträchtigen.
5.4 Im Falle von Streik und höherer Gewalt verlängert sich die
Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die
Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder
unzumutbar, ist die M.ERK Engineering von der
Leistungsverpflichtung befreit.
6. Geheimhaltung
6.1 Der AG und die M.ERK Engineering sind wechselseitig
verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der
geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils
anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie
lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten
Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist die
M.ERK Engineering berechtigt, die Informationen an Dritte
weiterzugeben.
6.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
des Auftrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den
überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt
geworden ist.
7. Haftung (für Mängel) /Schadensersatz (Haftung für Schäden)
7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer haftet für Sachschäden höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
7.4 Bei ausschließlich virtueller Produktentwicklung seitens der M.ERK Engineering obliegt es dem Auftraggeber einen Nachweis für die reale Funktionsfähigkeit des Produktes und die Freigabe zur Nutzung zu erbringen.
8. Nutzungsrechte
Für sämtliche von der M.ERK Engineering im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt die M.ERK Engineering dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen
im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine
Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum
des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf
uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser so begründetes
Eigentum unentgeltlich.
9.2 Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen,
was auch eine Verarbeitung oder Veräußerung einschließt. Er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus
einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen
und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung, Umbildung u. a. weiter veräußert wird. Zur
Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers
nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Ist solches jedoch der Fall oder liegt ein sonstiger
wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller
uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner benennt und
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung anzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die Forderung
ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle
Forderungssorogate (z. B. Versicherungsansprüche). Andere
Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten
den Besteller zum Schadensersatz.
9.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir
nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet
keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im
bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag
bleibt uns unbenommen und erfordert eine ausdrückliche
Erklärung. Die Rücktrittserklärung erfordert aber keine erneute
/ weitere Fristsetzung. Treten wir vom Vertrag zurück, so
können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware
eine angemessene Vergütung verlangen.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Zugriffen
auf die Ware durch Dritte, insbesondere Pfändungen, auf unsere
Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die mit einem
Widerspruch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für diese
Kosten.
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns sorgfältig
zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu
reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu
verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und
Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen der M.ERK
Engineering ist der Sitz der M.ERK Engineering. Erfüllungsort
für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz
von M.ERK Engineering.
10.2 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich Rechtlichen Sondervermögen das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht.
© M.ERK Engineering
Stand: 15.07.2025